Die Bremische Bürgerschaft hat am 12. Mai 2011 ein Gesetz zur Errichtung und Führung eines Korruptionsregisters BremKorG beschlossen. Es ist am 1.7.2011 in Kraft getreten.
In diesem Korruptionsregister wurden natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften eingetragen, die sich als unzuverlässig im Sinne dieses Gesetzes erwiesen haben und die von der Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden sollten.
Die Zuständigkeit für Führung des Registers lag bei der Senatorin für Finanzen (Q-12).
Die bei der Zentralen Antikorruptionsstelle bis dahin geführte zentrale Informationsstelle für Vergabeausschlüsse ist damit ersetzt und aufgelöst worden.
Das am 01. Juli 2011 in Kraft getretene Bremische Gesetz zur Errichtung und Führung eines Korruptionsregisters (Bremisches Korruptionsregistergesetz – BremKorG) vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 365), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 646) geändert worden ist, sieht in seinem § 10 Absatz 3 folgende Regelung zum Außerkrafttreten vor.
Das BremKorG tritt mit erstmaligem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 10 des Wettbewerbsregistergesetzes außer Kraft. Eine solche Verordnung hat der Bund mittlerweile erlassen. Am 23.04.2021 ist die Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregisterverordnung - WRegV) vom 16.04.2021 (BGBl. I S. 809) verkündet worden. Das Bremische Korruptionsregistergesetz ist somit am 23.04.2021 außer Kraft getreten.
Der Senator für Inneres als das für das Bremische Korruptionsregistergesetz zuständige Ressort hat dementsprechend nun angewiesen, dass die Anfragen an das Bremische Korruptionsregister nicht mehr beantwortet werden.