Die folgenden Antworten beziehen sich auf die in der Verwaltungsvorschrift über die Annahme von Belohnungen und Geschenken (VV BuG) getroffenen Regelungen. Zum Teil sind in den Dienststellen Anpassungen möglich. Erkundigen Sie sich daher bei Ihren Antikorruptionsbeauftragten, ob es besondere Regelungen in ihren Bereichen gibt.
• Muss ich jedes mir gegenüber gemachte Angebot von Belohnungen und Geschenken melden? – Stillschweigend genehmigte Geschenke (s. 4.1 der VV BuG) sind nicht zu melden. Die Dienstvorgesetzten sind über jeden Versuch zu unterrichten, Ihre Amtsführung durch das Angebot von Geschenken, Belohnungen oder sonstigen Vorteilen zu beeinflussen. Daher empfiehlt es sich, alle nicht stillschweigend genehmigten Geschenke zu melden – auch im Falle ihrer Zurückweisung.
• Gibt es eine Hilfestellung zu der Frage, ob ein Geschenk stillschweigend genehmigt sein kann oder nicht? – Ja, eine Hilfestellung ist unter folgendem Link abrufbar:
• An wen melde ich mir gegenüber gemachte Angebote von Belohnungen und Geschenken? – Die Meldung erfolgt an meine/n Vorgesetzte/n.
• Wer entscheidet über die Zustimmung zur Annahme? – Die Entscheidung obliegt grundsätzlich der obersten Dienstbehörde, d.h. der Leitung der senatorischen Behörde. Diese kann die Zustimmungsbefugnis auf Dienstvorgesetzte oder/und auf die Leitung der Zentralen Dienste der jeweiligen Behörde übertragen.
• In welcher Form muss die Meldung erfolgen? – Die Meldung sollte schriftlich erfolgen. Derzeit ist für die bloße Meldung keine konkrete Form vorgeschrieben. Wenn sie die Zustimmung zur Annahme einholen wollen, dann hat dies schriftlich oder in Textform (etwa E-Mail) zu geschehen. Sie können das hier über den Link vorbereitete Formular verwenden:
Muster Geschenkmeldung [2271] (pdf, 193.6 KB).
• Gibt es vorformulierte Ablehnungsschreiben? – Über den beigefügten Link erhalten Sie Entwürfe für Ablehnungsschreiben zu zugesandten Geschenken und Einladungen:
Muster Ablehnungsschreiben [2272] (pdf, 127.4 KB)